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Bildschirm-Arbeitsverordnung

Die seit dem 20.12.1996 in Kraft getretene Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit an Bildschirmgeräten, die sogenannte Bildschirm-Arbeitsverordnung, gilt nicht nur für Normalarbeitsverhältnisse, sondern auch für "Telearbeitsplätze".

Ein Bildschirmarbeitsplatz besteht nach der Verordnung nicht nur aus Personalcomputer, Monitor, Tastatur und Maus. Die Definition umfasst vielmehr den gesamten Schreibtischarbeitsplatz und seine unmittelbare Umgebung. So ist die Beschaffenheit und ergonomische Anordnung von Schreibtisch, Stuhl, Telefon, Drucker, Manuskripthalter u.ä. genauso zu überprüfen wie die gesundheitlich relevanten Parameter der Arbeitsplatzumgebung wie Beleuchtung, Lärm, Wärme, Feuchtigkeit, Platzbedarf, Blendung usw.

Arbeitgeber sind dazu verpflichtet, bei der Einrichtung bzw. Veränderung des Arbeitsplatzes ergonomische und gesundheitliche Aspekte entspr. dem aktuellsten Stand der Technik und Wissenschaft zu berücksichtigen.

Gern helfe ich Ihnen, den gesetzlichen Bestimmungen gerecht zu werden und führe eine Arbeitsplatzbegehung bei Ihnen durch. Die vorgefundene Situation wird dokumentiert und ich sage Ihnen, was Sie eventuell ändern müssen.

Diese Arbeitsplatzbeurteilung dient auch zur Vorlage bei evtl. Überprüfungen durch die Gewerbeaufsichtsämter bzw. durch die Berufsgenossenschaften.

Rufen Sie mich an - ich berate Sie gern:
Claudia Koop

Tel. mobil 0 163 - 48 19 261

Download: Pressemitteilung des idw (Informationsdienst Wissenschaft)
"Zehn Jahre Verordnung zur Bildschirmarbeit - Eine Erfolgsgeschichte"

 

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Bildschirm-Arbeitsverordnung